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Der Anlass der Kreuze 

Sühnekreuz

Sühnekreuze sind Denkmale mittelalterlichen Rechts. Sie waren ein Erfüllungsteil von Sühneverträgen, welche zwischen zwei verfeindeten Parteien geschlossen wurden, um eine Blutfehde wegen eines begangenen Mordes oder Totschlages zu beenden. Der überwiegende Teil der Sühnekreuze ist in Kreuzform gestaltet, oftmals ist die Mordwaffe bzw. ein berufstypisches Gerät des Entleibten in den Stein gehauen.

In den seltensten Fällen finden sich eingeschlagene Jahreszahlen. Text findet sich auf keinem echten Sühnekreuz aus dem 13.-16. Jahrhundert. Der einfache Bauer hätte es ohnehin nicht lesen können, weshalb Bilddarstellungen dominierten.

Mit der Einführung der Halsgerichtsordnung* Kaiser Karls V. im Jahre 1532 wurden private Abmachungen nicht mehr geduldet, an ihre Stelle trat das ordentliche Gericht, das den Täter nach dem neuen Recht verurteilte. Mit der Einführung dieses neuen Rechtes wurden die Sühneverträge zwar offiziell abgeschafft, lebten jedoch je nach Landessitte noch durch das ganze 16. Jahrhundert fort; erst das 17. Jahrhundert räumte mit ihnen endgültig auf.

      

Steinkreuz

Steinkreuze sind in Kreuzform gehauene Steine, deren Ursprung nicht in den mittelalterlichen Sühnevergleichen zu suchen ist. Sie sind nach bzw. im 16. Jahrhundert entstanden und als Wetter-, Pest-, Stationskreuze von Pilgern und Prozessionen oder auch als Grenzmarkierungen von Kirchenparochien [Amtsbezirk eines Pfarrers (Parochus), das heißt ein Pfarrbezirk oder Pfarrei] gesetzt worden.

Hier gibt es aber eine »Grauzone« von Steinen, welche durchaus den Sühnekreuzen zugerechnet werden könnten. Sie ergibt sich zum einen aus der Verwitterung der Steine, welche das Bildrelief nicht mehr erkennen lässt und zum anderen daraus, dass es übliche Praxis war die Sühnekreuze in späteren Jahrhunderten als Grenzsteine zu nutzen. 

     

Kreuzstein

Kreuzsteine können die unterschiedlichsten Entstehungsgeschichten haben. Einige lassen sich zweifellos den Sühnekreuzen zuordnen, sie weichen lediglich in der Grundform von der Kreuzform ab.

Das kann natürlich regionale Gründe haben, einige sind auch der Meinung, dass Größe und Ausführung der Sühnekreuze bzw. Kreuzsteine vom Vermögen des Stifters abhängig waren.

Kreuzstein

Nicht immer hat eine behauene und herbeigefahrene Platte aus benachbarten Steinbrüchen als Werkstück für ein solches Gedächtnismal gedient und noch weniger hält sich das eingehauene Bild in regelrechten handwerklichen Formen.

Mancherorts ist nur ein roher Findlingsblock der Flur durch ein paar grobe eingehauene Striche hergerichtet worden; gelegentlich sparten sich die alten Denkmalstifter sogar das Herbeischaffen jedes Blockes und versahen einen herum-liegenden großen Stein mit irgendeinem Kennzeichen, das demselben Zweck diente, wie anderwärts die Steinkreuze. 

       

Mordstein

Mord- und Denksteine wurden seit etwa dem 16. Jahrhundert gesetzt und weisen auf ein bedeutendes oder dramatisches, regionales Ereignis hin. Im Allgemeinen kann man den Sinn der Setzung schon beim ersten Anblick erkennen.

Im Gegensatz zu den Steinkreuzen wurden hier die unterschiedlichsten Gestaltungsformen gewählt. Meist ist der Anlass der Setzung bildlich, mit Worten und einer Datierung erklärt. So konnte ein tragischer Unglücksfall, ein hinterhältiger Mord, aber auch die Erlegung des letzten Bären, Luchses oder Wolfes einer Region der Anlass sein.

Hier sind fast immer geschichtlich nachweisbare Fakten vorhanden. Weil diese Mord- und Denksteine meist am Orte des Ereignisses errichtet wurden und dieser oftmals im tiefen Walde oder einer entlegenen Gegend war, entstanden im Laufe der Jahrhunderte natürlich auch sich darauf beziehende Spukgeschichten.


Bildstock

Bildstöcke, Martern, Betsäulen gehören in das Bild der spätmittelalterlichen Landschaft. Sie künden von Volksfrömmigkeit und wurden aus den unterschiedlichsten Gründen errichtet.

Volkstümliche Bezeichnungen wie »Gerichtsmarter«, »Mordmarter«, »Hagelmart« usw. geben meist einen ersten Hinweis auf den Anlass der Setzung. Das Fortleben und Ausgestalten des Bildstockthemas geht durch die Jahrhunderte, die vielen Jahreszahlen der Renovierungen, die man auf manchen Denkmalen findet, machen die lebendige Tradition sichtbar, die nicht abgerissen ist und bis heute reicht. 


* Die Constitutio Criminalis Carolina (CCC) oder Carolina von 1532 gilt heute als erstes allgemeines deutsches Strafgesetzbuch. In der Übersetzung aus dem lateinischen Original ins Deutsche heißt sie Peinliche Gerichts- oder Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V.. Peinlich bezieht sich hierbei auf das lateinische poena für »Strafe« und bezeichnet Leibes- und Lebensstrafen.

       

Quelle: © www.suehnekreuz.de, (Text und Bilder)